Sodann erklärte die Verteidigung, dass es einen vom Handlungsort getrennten Erfolgsort nur beim Verletzungs- und konkreten Gefährdungsdelikt gebe, nicht aber bei einem schlichten Tätigkeits- oder abstrakten Gefährdungsdelikt. Insofern scheine klar, dass die Anklageschrift darzutun und zu belegen habe, dass die vorgeworfenen angeblichen Delikte in der Schweiz begangen worden seien und es entgegen der Anklageschrift keinen Anknüpfungspunkt am «Wohnort der Käufer» gebe. Die Vorinstanz erwog dazu richtigerweise Folgendes (pag. 11844 f., S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):