Maximalmengenangaben enthalten seien. Dadurch werde das Anklageprinzip in eklatanter Weise verletzt. Die Anklageschrift müsse zwingend Mindest- und Maximalangaben enthalten. Anders lasse sich der «mengenmässig qualifizierte Fall» nicht rechtfertigen. Sodann erklärte die Verteidigung, dass es einen vom Handlungsort getrennten Erfolgsort nur beim Verletzungs- und konkreten Gefährdungsdelikt gebe, nicht aber bei einem schlichten Tätigkeits- oder abstrakten Gefährdungsdelikt.