12341 ff.), weshalb nachfolgend die geltend gemachte Verletzung des Anklagegrundsatzes eingehend zu prüfen ist. Die Verteidigung machte unter anderem geltend (pag. 11788 ff.), dass die ehemalige Untersuchungsrichterin und heutige Anklägerin auch nach 13 Jahren Untersuchung nicht in der Lage oder nicht willens sei, mitzuteilen, in welcher Menge der Beschuldigte Handel mit den psilocybin- und psilocinhaltigen Pilzen betrieben habe. Es leuchte ein, dass keine aufs Gramm genaue Angaben gemacht würden. Entscheidend sei aber, dass in der Anklageschrift keine Mindestmengen resp. Maximalmengenangaben enthalten seien.