18. Anklagegrundsatz Im Rahmen des erstinstanzlichen Parteivortrags machte die Verteidigung – für den Fall, dass die zur Anklage gebrachten Sachverhalte wider Erwarten strafbar sein sollten – eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend (pag. 11787 ff.). Mit Berufungsbegründung vom 16. April 2020 erklärte die Verteidigung ihre mündlichen Ausführungen vom 15. November 2017 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum integrierenden Bestandteil der Berufungsbegründung (pag. 12341 ff.), weshalb nachfolgend die geltend gemachte Verletzung des Anklagegrundsatzes eingehend zu prüfen ist.