sig. Bei den psychoaktiven bzw. psilocin-/psilocybinhaltigen Pilzen kann eine abhängigkeitserzeugende Wirkung (soweit es überhaupt die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, halluzinogene Drogen/Pilze, die keine Abhängigkeitsgefahr aufweisen, vom Gesetz auszunehmen [vgl. Rechtsgutachten PD Dr. iur. M.________ z.Hd. des BAG, S. 19 bzw. pag. 11978]), auch wenn diese gering ist, nicht ausgeschlossen werden. Für eine Einstellung bzw. einen Freispruch bleibt auch unter diesem Aspekt kein Raum. An dieser Beurteilung vermögen all die von der Verteidigung erwähnten Wissenschaftler und deren Zitate nichts zu ändern.