11776), was von der Kammer nicht verneint wird, so kann demgegenüber aus Sicht der Kammer nicht ansatzweise von einer willkürlichen kriminellen Stigmatisierung der psychoaktiven Pilze gesprochen werden. Sodann helfen auch die Ausführungen der privaten Verteidigung nicht weiter, wonach in einer eigenverantwortlichen Gesellschaft mit der Garantie der Grundrechte von persönlicher Freiheit, spiritueller Freiheit und Handels- und Gewerbsfreiheit dieses natürliche Restrisiko nie dazu führen könne und dürfe, in den Kern dieser Menschenrechte einzugreifen und die Benutzung, die Produktion und den Handel dieses Gewächses aus der Natur zu verbieten und zu kriminalisieren (pag. 11778). Weder