Auch wenn sich aus weiteren Unterlagen (Beilagen B9 und B10 [blauer Ordner]) zumindest das Fazit ziehen lässt, dass die psychoaktiven Pilze in den Blick der Wissenschaft als ein Gewächs aus der Natur, welches bei genauem Hinschauen und sorgfältiger Prüfung eine unglaublich reichhaltige Palette von Optionen der Verwendung für medizinische und psychiatrische Heilzwecke anbietet (pag. 11776), was von der Kammer nicht verneint wird, so kann demgegenüber aus Sicht der Kammer nicht ansatzweise von einer willkürlichen kriminellen Stigmatisierung der psychoaktiven Pilze gesprochen werden.