Jedenfalls kann aus der angeblich kompletten Marginalität von psychischer Sucht- und Gesundheitsgefahr bei den psilocin-/psilocybinhaltigen Pilzen nicht auf eine absolute Ungefährlichkeit geschlossen werden, mit der Folge, dass die psychoaktiven Pilze (mit Psilocin/Psilocybin) völlig zu Unrecht in den entsprechenden Verzeichnissen bzw. Tabellen aufgeführt seien. Ebenso wenig lässt sich die Behauptung aufrecht erhalten, dass das Bundesgericht und das BAG nach dem Jahr 2000 blind zugeschlagen hätten, den Elan de lege lata und de lege ferenda beflügelnd durch wilde Ängste und völlig abstruse Risikofantasien.