53 Nach wie vor sei somit wohl davon auszugehen, dass bereits die Gefährlichkeit von Einzeldosen genüge, um einen Stoff als Betäubungsmittel zu bezeichnen. Davon ausgehend kann der Beschuldigte mit den Vorbringen der privaten Verteidigung zur Frage der abhängigkeitserzeugenden Wirkung und der Gefährlichkeit der halluzinogenen Pilze (pag. 11772 ff.) nicht gehört werden. Vorab ist nicht entscheidend, dass der Begriff «abhängigkeitserzeugend» ein unbestimmter Rechtsbegriff ist und sich weder im Gesetz noch in den Verordnungen eine Definition finden lässt.