Insofern vermögen die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Aufnahme der psychoaktiven Pilze in die Schweizer Liste ohne jeden internationalen Zwang und ohne wissenschaftlich seriös fundierte Notwendigkeit erfolgt sei, nicht zu überzeugen. Alsdann folgerte der Gutachter, dass mit der Änderung von Art. 1 Abs. 3 aBetmG (neu: Erfordernis der abhängigkeitserzeugenden psychotropen Stoffen) nicht anzunehmen sei, dass der Gesetzgeber damit halluzinogene Drogen, die keine Abhängigkeitsgefahr aufweisen, vom Gesetz habe ausnehmen wollen.