Der Gutachter stellte sich alsdann die Frage, ob Psilopilze auch dann den Betäubungsmitteln gleichgestellt werden dürften, wenn sie (was allenfalls noch wissenschaftlich abzuklären wäre) nicht zur Abhängigkeit führten (pag. 11977). Das ist zumindest graduell etwas anderes als die Interpretation der Verteidigung, wonach die abhängigkeitserzeugende Wirkung von Psilopilzen erst einmal wissenschaftlich bewiesen werden müsste (pag. 11768). Insofern vermögen die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Aufnahme der psychoaktiven Pilze in die Schweizer Liste ohne jeden internationalen Zwang und ohne wissenschaftlich seriös fundierte Notwendigkeit erfolgt sei, nicht zu überzeugen.