Die Aufnahme der Zauberpilze ohne abhängigkeitserzeugende Wirkung in das Verzeichnis stellt einen neuen Straftatbestand dar, der durch die Delegationsnorm nicht gedeckt ist. c) Das galt für die Zauberpilze in der Zeit von 2004-2006 und gilt auch heute noch) sowie die oberinstanzlichen Ausführungen, wonach ihr Konsum weder in physischer noch in psychischer Hinsicht suchtbildend und auch nicht in dem Masse gefährlich sei, dass ein Verbot im Sinne von Art. 38 und Art. 4 in Verbindung mit dem Recht auf Freiheit, der spirituellen Lebensgestaltung und der Religionsfreiheit gemäss Art. 10 in Verbindung mit Art. 13 und 15 BV verfassungskonform wäre, nicht zutreffend.