Entsprechend sind die von der Verteidigung (erstinstanzlich) gemachten Folgerungen (a) Da die Abhängigkeitserzeugung bei Zauberpilzen nicht nachgewiesen ist, kann die Aufnahme in das Verzeichnis überhaupt keine Konkretisierung der Legaldefinition der psychotropen Stoffe nach Art. 1 Abs. 3 aStGB [recte: aBetmG] darstellen. b) Die Aufnahme der Zauberpilze ohne abhängigkeitserzeugende Wirkung in das Verzeichnis stellt einen neuen Straftatbestand dar, der durch die Delegationsnorm nicht gedeckt ist.