52 Kantons Bern vom 15. Dezember 2006 zu entnehmen, dass das Abhängigkeitspotenzial im Sinne einer psychischen Abhängigkeit von Halluzinogenen im Allgemeinen und psilocin- und psilocybinhaltigen Pilzen im Besonderen in der Fachliteratur bejaht werde, und auch das Bundesgericht bereits erkannt habe, dass solche Pilze ohne Zweifel die Gesundheit (vor allem die psychische) gefährden würden. Indessen würden gerade die in dieser Gruppierung aufgeführten Halluzinogene (Art. 1 Abs. 3 aBetmG) vor allem ein psychisches Abhängigkeitspotenzial aufweisen.