Gemäss Art. 7 dieses Übereinkommens (Sonderbestimmungen über die in Tabelle I aufgeführten Stoffe) haben die Vertragsparteien gemäss Bst. a für die in Tabelle I aufgeführten Stoffe jede Verwendung dieser Substanzen zu verbieten (ausser für wissenschaftliche oder für sehr beschränkte medizinische Zwecke durch ordnungsgemäss ermächtige Personen in medizinischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die unmittelbar ihren Regierungen unterstehen oder von diesen ausdrücklich zugelassen sind). Selbst dem von der Verteidigung eingereichten Privatgutachten von Prof. AV.________ ist auf Seite 10 (Beilage B4 [blauer Ordner])