Auch wenn diese Auslegung und die explizite Aufnahme der halluzinogenen Pilze der vier Gattungen in die Anhänge bzw. Verzeichnisse a und d rechtspolitisch begründet sein mögen, ändert dies nichts daran, dass die rechtsstaatlichen Schranken des Legalitätsprinzips im Strafrecht damit nicht überschritten bzw. verletzt worden sind. Insoweit ist denn auch unerheblich, ob sich die Anpassung der Verordnung aufgedrängt hat, da die Pilze «in der Partyszene ein ernstzunehmendes Problem» darstellen würden oder ob die Aufnahme ins Verzeichnis nur erfolgt ist, um eine diesbezügliche Gesetzeslücke zu schliessen bzw. um der