Es handelt sich nicht um einen unzulässigen/verbotenen Analogieschluss, sondern um eine zulässige (extensivere) Auslegung. Auch wenn diese Auslegung und die explizite Aufnahme der halluzinogenen Pilze der vier Gattungen in die Anhänge bzw. Verzeichnisse a und d rechtspolitisch begründet sein mögen, ändert dies nichts daran, dass die rechtsstaatlichen Schranken des Legalitätsprinzips im Strafrecht damit nicht überschritten bzw. verletzt worden sind.