Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass mit der Aufnahme der halluzinogenen Pilze der Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia in den Verzeichnissen bzw. Anhängen a und d als «Stoff» im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Bst. d aBetmG per 1. Januar 2002 in die Anhänge a und d der BetmV-Swissmedic weder das Legalitätsprinzip noch das Bestimmtheitsgebot verletzt wurde. Es handelt sich nicht um einen unzulässigen/verbotenen Analogieschluss, sondern um eine zulässige (extensivere) Auslegung.