Und schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach §2 Abs. 1 des deutschen Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BetMG; in der Fassung seit 23. Juli 2009) im Sinne dieses Gesetzes unter «Stoff» fallen a) […] b) […] Pilze und Flechten sowie deren Teile und Bestandteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, c) […] d) […]. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass mit der Aufnahme der halluzinogenen Pilze der Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia in den Verzeichnissen bzw. Anhängen a und d als «Stoff» im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Bst.