aBetmG («weitere Stoffe, die eine ähnliche Wirkung haben wie die Stoffe der Gruppen a oder b dieses Absatzes»), dass die Naturprodukte «Mohnstroh», «Kokablatt» und «Hanfkraut» ebenfalls unter dem Begriff «Stoff» zu subsumieren sind. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern die halluzinogenen Pilze mit den Wirkstoffen Psilocin und Psilocybin nicht auch unter den Begriff «Stoff» fallen sollten. Und schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach §2 Abs. 1 des deutschen Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BetMG; in der Fassung seit 23. Juli 2009) im Sinne dieses Gesetzes unter «Stoff» fallen a) […] b) […]