c BetmG eingeführt) fehlte. Weder aus den Materialien noch aus der Beratung der eidgenössischen Räte ergibt sich, dass mit der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Revision des (a)BetmG und der Aufnahme der Legaldefinition des «Stoffs» in Art. 2 Bst. c BetmG die Strafbarkeit ausgedehnt werden sollte. Im Weiteren ergibt sich aus der Aufzählung der Rohmaterialien gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a aBetmG in Verbindung mit dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 Bst. c aBetmG («weitere Stoffe, die eine ähnliche Wirkung haben wie die Stoffe der Gruppen a oder b dieses Absatzes»), dass die Naturprodukte «Mohnstroh», «Kokablatt» und «Hanfkraut» ebenfalls unter dem Begriff «Stoff» zu subsumieren sind.