Alsdann äussert sich die Botschaft zur Frage der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen (BBl 2001, 3803 f.). Es wird festgehalten, dass dem Bundesrat bereits in Art. 30 Abs. 1 eine allgemeine Kompetenz erteilt wird, Ausführungsbestimmungen zum Betäubungsmittelgesetz zu erlassen. Der Gesetzesentwurf sieht in mehreren Bestimmungen die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsrecht vor. Dies ist deswegen unbedenklich, weil der Gesetzesentwurf in vielen Fällen bereits selbst die Grundsätze regelt und somit den Rahmen absteckt, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat zu bewegen hat.