In den entsprechenden Listen zum Übereinkommen sind bisher keine halluzinogenen Pflanzen oder Pilze aufgeführt. Schon heute werden Pilze unter dem gesetzlichen Begriff «Pflanzen» subsumiert (vgl. Art. 5 BetmV). Die Definitionen entsprechen heutiger Auslegung und Praxis. Allein daraus ergibt sich, dass mit der gestützt auf die Botschaft aus dem Jahre 2001 beabsichtigten Änderung des aBetmG keine Ausweitung der Strafbarkeit beabsichtigt gewesen ist. Alsdann äussert sich die Botschaft zur Frage der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen (BBl 2001, 3803 f.).