hiervor), wird bei der Durchsicht der in den Anhängen 1-6 aufgeführten Stoffe augenscheinlich, dass die «Betäubungsmittel» oder «abhängigkeitserzeugenden Stoffe» mit der (schlichten) Begrifflichkeit des BetmG noch keineswegs bestimmt sind. Das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot gebietet die präzise Beschreibung dieser Stoffe. Diese Aufgabe kommt von Gesetzes wegen dem EDI zu. Dasselbe ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_49/2019 vom 2. August 2019 (vgl. S. 42 hiervor). Soweit es explizit um die Frage geht, ob Pilze als Naturprodukt unter den Begriff «Stoff» fallen, ist vorab auf die Botschaft zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. März 2001 zu verweisen.