45 Pilze eine ausdrückliche Freistellung von jeder Kontrollnorm bedeuten soll. Von einem unzulässigen Analogieschluss kann keine Rede sein. Klar wird auch aus dem Urteil 6B_1166/2019 vom 18. Dezember 2019, dass das Legalitätsprinzip nicht verletzt ist. Wie bereits zuvor festgehalten (siehe S. 39 ff. hiervor), wird bei der Durchsicht der in den Anhängen 1-6 aufgeführten Stoffe augenscheinlich, dass die «Betäubungsmittel» oder «abhängigkeitserzeugenden Stoffe» mit der (schlichten) Begrifflichkeit des BetmG noch keineswegs bestimmt sind.