Schon in BGE 127 IV 178 vom 4. Juli 2001 (mithin vor Inkrafttreten am 1. Januar 2002 der Änderung der BetmV-Swissmedic, namentlich die Aufnahme der halluzinogenen Pilze der vier Gattungen in die Verzeichnisse a und d) hielt das Bundesgericht in E. 3.b fest, dass in Bezug auf Betäubungsmittel das Betäubungsmittelgesetz eine Spezialnorm darstellt, die den Vorschriften über Lebensmittel vorgeht. Dies gilt jedoch nur für Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes.