Diese in der Sache überaus klaren und nicht singulären Ausführungen können – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht einfach damit abgetan werden, dass das Bundesgericht das Legalitätsprinzip nicht geprüft habe, denn es sei in diesem Verfahren um einen Verstoss gegen das LMG gegangen. Schon in BGE 127 IV 178 vom 4. Juli 2001 (mithin vor Inkrafttreten am 1. Januar 2002 der Änderung der BetmV-Swissmedic, namentlich die Aufnahme der halluzinogenen Pilze der vier Gattungen in die Verzeichnisse a und d) hielt das Bundesgericht in E. 3.b fest, dass in Bezug auf Betäubungsmittel das Betäubungsmittelgesetz eine Spezialnorm darstellt, die den Vorschriften über Lebensmittel vorgeht.