BetmV-Swissmedic verbotene Stoffe im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 3 BetmG, mithin Betäubungsmittel, die nicht eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen. Der Handel mit derartigen Pilzen ist somit seit dem 31. Dezember 2001 gemäss Art. 19 BetmG strafbar. Diese in der Sache überaus klaren und nicht singulären Ausführungen können – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht einfach damit abgetan werden, dass das Bundesgericht das Legalitätsprinzip nicht geprüft habe, denn es sei in diesem Verfahren um einen Verstoss gegen das LMG gegangen.