Von der zweitgenannten Möglichkeit machte Swissmedic mit der Aufnahme der «Halluzinogene Pilze der Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia» per 1. Juli 2002 in Anhang a und d der BetmV- Swissmedic Gebrauch. Dabei ist zu beachten, dass sich der Gutachter in seinem Rechtsgutachten vom 19. Juni 1998 sehr wohl mit der Frage des strafrechtlichen Legalitätsprinzips (sowie der Rechtssicherheit) auseinandergesetzt hat und er die gesetzestechnischen Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung dieser fundamentalen Rechtsgrundsätze machte.