11975). Der Gutachter listete drei Möglichkeiten auf und bewertete diese alsdann, wie Psilopilze (oder weitere halluzinogene Pflanzen) gesetzestechnisch den Betäubungsmitteln gleichgestellt werden könnten, so unter anderem die vorliegend relevanten zwei Möglichkeiten: Einerseits Ergänzung der Anhänge a und d der BetmV- BAG um folgende Formulierung «Psilocin, Psilocybin und Pilze, welche diese Stoffe enthalten» und andererseits «In Anhang a und d der BetmV-BAG einzeln und namentlich alle Pilze auflisten, die erfasst werden sollen» (pag. 11980). Von der zweitgenannten Möglichkeit machte Swissmedic mit der Aufnahme der «Halluzinogene Pilze der Gattungen