44 11975). Entsprechend schlussfolgerte der Gutachter: Die Auffassung, wonach eine wirkstoffhaltige Pflanze als solche auch unter das Gesetz fällt, hat eine gewisse Logik und scheint a priori einleuchtend. Unter Abwägung sämtlicher Auslegungselemente gelange ich persönlich jedoch eher zur Ansicht, dass eine Pflanze oder ein sonstiges Naturprodukt, welches unter das Gesetz fallende Wirkstoffe enthält, nur dann als Betäubungsmittel gilt, wenn sie in der Verordnung ausdrücklich aufgeführt sind (pag.