_ vom 19. Juni 1998 Folgendes ausgeführt: Eine derart grosse Rechtsunsicherheit [scil. ohne explizite Auflistung der psychotropen Pilze im Verzeichnis] wäre mit dem Erfordernis des Gesetzmässigkeitsprinzips und der Rechtssicherheit nicht vereinbar. Es ist dem BAG zumutbar, seine Verordnung zu ändern, wenn es zur Überzeugung kommt, dass auch die Pflanzen so gefährlich sind, dass sie als Betäubungsmittel gelten sollten (pag.