Entsprechend ist festzuhalten, dass damit vorliegend die Ausführungen der Verteidigung zur Erkennbarkeit des Handlungsunrechts an der Sache vorbeigehen. Im Weiteren kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 11839 ff., S. 14 ff. Urteilsbegründung). Ergänzend hierzu ist festzuhalten, dass Psilocin und Psilocybin psychotrope Stoffe im Sinne von Art. 1 Abs. 3 aBetmG sind. Ebenso steht unzweifelhaft fest, dass halluzinogene Pilze keine Präparate im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 Bst. d aBetmG waren.