d der BetmV-Swissmedic]) Gültigkeit hatte, nicht von Relevanz ist. Mithin stellt sich die Frage gar nicht, ob der Beschuldigte davon ausgehen musste, dass mit den explizit aufgeführten Stoffen Psilocin und Psilocybin auch die diese Stoffe enthaltenden halluzinogenen Pilze unter das (a)BetmG fallen oder nicht. Im Tatzeitraum waren die halluzinogenen Pilze der vier Gattungen bereits explizit in die entsprechenden Verzeichnisse bzw. Anhänge a und d aufgenommen worden. Entsprechend ist festzuhalten, dass damit vorliegend die Ausführungen der Verteidigung zur Erkennbarkeit des Handlungsunrechts an der Sache vorbeigehen.