Seit der 19. BtMÄndV, in Kraft getreten am 18. März 2005, bezieht sich die Klausel in der heute gültigen Fassung allgemein auf «Organismen». Der Beschuldigte kann deshalb nach Ansicht des deutschen Bundesgerichtshofs mit dem Vorbringen der Verteidigung zur Frage der Strafbarkeit des vorgeworfenen Sachverhalts bzw. der Schlussfolgerung, es fehle an einer Prozessvoraussetzung bzw. es seien das Legalitätsprinzip und das Bestimmtheitsgebot verletzt, nicht gehört werden. Mit dem Begriff der «Pflanzen» sollten – seinerzeit selbstverständlich – auch Pilze erfasst werden. Mit der Neufassung im Jahr 2005 bezweckte der Verordnungsgeber lediglich eine Klarstellung.