Der Umgang mit psilocybin- und psilocinhaltigen Pilzen unterliegt daher den Vorschriften des BtMG. Vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebot wird festgehalten, dass der Wille des Gesetzgebers auch für den Tatzeitraum darauf gerichtet war, bestimmte halluzinogen wirkende Pilze dem BtMG zu unterstellen. Die Anlage I enthält eine Liste der Wirkstoffe, welche nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel darstellen; zu ihnen zählt auch Psilocybin und Psilocin. Mit der 10. BtMÄndV, die am 1. Februar 1998 in Kraft trat, wurde die Anlage I um die hier relevante Klausel (fünfter Gedankenstrich am Ende der Anlage) ergänzt.