Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden der betroffenen Person. Ebenso wenig wurde der Grundsatz der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive unzulässig durchbrochen (E. 2.1. ff.). Der 1. Strafsenat des deutschen Bundesgerichtshofs erkannte im Urteil 1 StR 384/06 vom 25. Oktober 2006 sodann (pag. 983/14 ff.), auch wenn aus heutiger wissenschaftlicher Sicht Pilze keine Pflanzen sind, sondern biologisch eine eigenständige Kategorie von Organismen darstellen, werden sie von dem Pflanzenbegriff i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG erfasst. Der Umgang mit psilocybin- und psilocinhaltigen Pilzen unterliegt daher den Vorschriften des BtMG.