42 Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen konnte. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Strafbarkeit ergebe sich nicht aus dem Gesetz, hält ihm das Bundesgericht entgegen, dass lediglich schwere Grundrechtseingriffe eine Grundlage in einem formellen Gesetz benötigen. Für leichte Eingriffe genügt ein Gesetz im materiellen Sinne. Ob der Grundrechtseingriff schwer ist, beurteilt sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden der betroffenen Person.