bis d SpoFöV). Verbotene Methoden im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind die im Anhang der Sportförderungsverordnung aufgeführten Methoden (Art. 74 Abs. 2 SpoFöV). Das Bundesgericht erkennt weiter, soweit der Beschwerdeführer das Fehlen einer Legaldefinition von «Zweck» oder von «Sport» rügt, ihm nicht gefolgt werden kann. Diese beiden Begriffe sind aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs hinreichend präzise, sodass der Beschwerdeführer sein Verhalten danach richten und die Folgen seines