keineswegs bestimmt sind. Das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot gebietet die präzise Beschreibung dieser Stoffe. Diese Aufgabe kommt von Gesetzes wegen dem EDI zu. Für die Erkenntnis, welcher Stoff qualitativ und quantitativ unter den Rechtsbegriff «Cannabis» als verbotenes Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Bst. a und Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG zu subsumieren ist, muss auf das vom EDI geführte Verzeichnis abgestellt werden (E. 3.3 ff.). Ebenso ist auf das Urteil 6B_49/2019 vom 2. August 2019 (publiziert in BGE 145 IV 329 ff.) Bezug zu nehmen, in welchem es um Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz und das Sportförderungsgesetz ging.