41 anerkannt wird, zu einer petitio principii. Der Fokus liegt nicht auf der Qualität der Strafnorm an sich, sondern auf der Voraussehbarkeit einer Bestrafung für den Handelnden. Diesen Gesichtspunkt hat sich auch die Praxis zu Art. 1 StGB zu eigen gemacht; sie fokussiert die individuelle Sicht des «Bürgers» (BGE 138 IV 13, 20; BGE 139 IV 62, nicht publ. E. 2.4 [BGer, StrA, 11.12.2012, 6B_771/2011]).