Ein bestimmtes Mindestmass an Bestimmtheit lässt sich nicht festlegen. Im Spannungsfeld zwischen Voraussehbarkeit für den Betroffenen und Flexibilität für den Rechtsanwender wird sich mit einem «hinreichend» bestimmten Grad begnügt. Immerhin werden die Kriterien, die über den Grad erforderlicher Bestimmtheit entscheiden, genannt: Komplexität der Regelungsmaterie, Umstände des zu regelnden Verhaltens, Möglichkeit der Konkretisierung bei der Normsetzung, Schwere der Rechtsfolge. Nach alledem hat das Bestimmtheitsgebot eine geringe direkte Bedeutung: