Nur Gesetze, deren Wortlaut eine hinreichend feste Basis für die Rechtsanwendung bilden, vermögen richterliche Entscheidungen berechenbar und vergleichbar zu machen. Je unbestimmter Strafgesetze sind, umso mehr tritt das Einzelfallermessen als Urteilsgrundlage in den Vordergrund. Das führt zum Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa), das auch im Verwaltungsrecht aus dem Legalitätsprinzip abgeleitet wird. Bei der Rechtsanwendung bleibt Art. 1 StGB in erster Linie auf Bundesverordnungsrecht beschränkt und führt dort dazu, unbestimmten Strafnormen, besonders ausfüllenden Normen, die Anwendung zu versagen. Ein bestimmtes Mindestmass an Bestimmtheit lässt sich nicht festlegen.