Das Verzeichnis des BAG hat ja gerade die Aufgabe, Klarheit über die im Einzelnen verbotenen Stoffe zu verschaffen. Ein allfälliger Irrtum darüber, was unter die verbotenen Betäubungsmittel fällt, wäre nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 1 StGB zu prüfen, sondern unter dem Gesichtspunkt des Verbotsirrtums (Art. 20 StGB).»; negatives Bsp.: BGE 127 IV 178, 180). Gemäss der gesetzlichen Delegationsnorm (Art. 1 Abs. 4 aBetmG bzw. Art. 2a BetmG) führt das Schweizerische Heilmittelinstitut bzw. Swissmedic (unter aBetmG) bzw. das EDI (unter neuem BetmG) ein Verzeichnis der Betäubungsmittel.