b und 2b BetmG]; «Wenn das BAG in Anwendung von Art. 1 Abs. 4 BetmG Ecstasy in das Verzeichnis der verbotenen Stoffe aufgenommen hat, so hat es damit Art. 1 Abs. 3 lit. d BetmG lediglich konkretisiert. Der Umfang des strafbaren Verhaltens ergibt sich aus dem Gesetz. Die Bestrafung des Beschwerdeführers verletzt deshalb Art. 1 StGB nicht. Unbegründet ist der Einwand, die gesetzliche Strafnorm sei nicht hinreichend bestimmt. Das Verzeichnis des BAG hat ja gerade die Aufgabe, Klarheit über die im Einzelnen verbotenen Stoffe zu verschaffen.