Art. 7 Abs. 1 EMRK anerkannt. Gibt das Gesetz keine allgemeine Kompetenz zu Ausführungsvorschriften, so sind nur Verordnungsnormen rechtsbeständig, welche das Gesetz konkretisieren, d.h. die Voraussetzungen einer bestimmten Rechtsfolge detaillierter ausführen als es der abstraktere Gesetzestext tut (z.B. BGE 124 IV 286, 290 ff.: Bezeichnung einzelner Substanzen als «abhängigkeitserzeugende psychotrope Stoffe» [Art. 1 Abs. 3 aBetmG (Stand: 1.1.2011); heute Art. 2 lit. b und 2b BetmG];