Das strafbare Verhalten muss wenigstens in Umrissen bereits als gesetzliches Verbot definiert sein. Indessen finden sich im Nebenstrafrecht häufig pauschale Strafnormen, sogenannte Blankettstrafgesetze, die nur den Strafrahmen bestimmen, deren Tatbestand jedoch den ausfüllenden Normen im nachgeordneten Verordnungsrecht entnommen werden müssen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 29 zu Art. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2016 vom 09.03.2017 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2008 vom 21.07.2008, E. 3.2.2;