16. Zur gesetzlichen Grundlage, dem Grundsatz «nulla poena sine lege» und dem Bestimmheitsgebot sowie der Gesetzesdelegation an die Exekutive 16.1 Gemäss Art. 1 StGB, darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Als strafgesetzliche Regel gilt Art. 1 StGB auch für das Nebenstrafrecht des Bundes (Art. 333 Abs. 1 StGB). Das strafbare Verhalten muss wenigstens in Umrissen bereits als gesetzliches Verbot definiert sein.