Schliesslich würde die Unterstellung der in Frage stehenden Pilze unter die Betäubungsmittelgesetzgebung auch nicht gegen die einschlägigen staatsvertraglichen Abkommen verstossen. Sinn und Zweck dieser Übereinkommen sei die wirksame internationale Kontrolle über die Betäubungsmittel und die Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelverkehrs und nicht die Erschwerung dieser Bestrebungen durch die einzelnen Mitgliedstaaten. Es stehe den Vertragsparteien sodann frei, gegenüber den im Übereinkommen vorgesehenen, stren-