In demselben Beschluss befasste sich die damalige Anklagekammer sodann mit der Frage der abhängigkeitserzeugenden Wirkung der halluzinogenen Pilze. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.101/2002 vom 10. Mai 2002 wurde im Beschluss festgehalten, dass das Bundesgericht die gesundheitsgefährdende Wirkung der Pilze denn auch ausdrücklich bestätigt und mit der Feststellung, dass diese Pilze nun als Betäubungsmittel gelten würden, implizit auch deren abhängigkeitserzeugende Wirkung anerkannt habe. Schliesslich würde die Unterstellung der in Frage stehenden Pilze unter die Betäubungsmittelgesetzgebung auch nicht gegen die einschlägigen staatsvertraglichen Abkommen verstossen.